CBCR‑Veröffentlichungsgesetz – Pflicht zur Offenlegung länderbezogener Ertragsteuerinformationen
Ministerialentwurf vom 02.04.2024Zusammenfassung
Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz verpflichtet große Unternehmen und deren Zweigniederlassungen, länderbezogene Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen. Die Berichte müssen elektronisch beim Firmenbuchgericht eingereicht werden und sind öffentlich einsehbar.Bundesministerium für Justiz4/3/2024XXVII
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Steuerwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Unternehmen, deren konsolidierte Umsatzerlöse an den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren 750 Mio. € überstiegen, müssen im Folgejahr einen länderbezogenen Ertragsteuerinformationsbericht für das letzte dieser beiden Jahre erstellen und beim Firmenbuchgericht einreichen.
- Tochtergesellschaften eines obersten Mutterunternehmens, die selbst die Schwellenwerte erfüllen, müssen das Mutterunternehmen auffordern, den Bericht zu übermitteln; erhalten sie keine Informationen, dürfen sie selbst einen Bericht erstellen und mit einer Erklärung einreichen, dass das Mutterunternehmen nicht kooperiert hat.
- Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten, deren Umsatzerlöse in den letzten zwei Geschäftsjahren 10 Mio. € überschritten haben, unterliegen ebenfalls der Berichtspflicht; sie müssen den Bericht des obersten Mutterunternehmens bzw. des unverbundenen Unternehmens einreichen oder bei fehlender Information selbst einen Bericht erstellen.
- Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die bestimmte Kriterien erfüllen, sind von der Berichtspflicht befreit; sie müssen jedoch dem Firmenbuchgericht innerhalb eines Jahres nach Geschäftsjahresende mitteilen, dass sie die Befreiung in Anspruch nehmen.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.