Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Medienprivileg im DSG: Er schützt das Redaktionsgeheimnis, erlaubt umfangreiche Datenverarbeitung für Journalisten und schränkt Betroffenenrechte ein, insbesondere solange keine Veröffentlichung erfolgt ist. Zusätzlich wird ein neues Privileg für Bürgerjournalismus eingeführt. Inkrafttreten am 1. Juli 2024.Bundesministerium für Justiz5/7/2024XXVII
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Ein datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis wird eingeführt: Verantwortliche dürfen gegenüber Betroffenen keine Informationen preisgeben, die dem Redaktionsgeheimnis unterliegen.
- Journalisten dürfen besondere Datenkategorien (z. B. Gesundheits‑ oder Strafdaten) verarbeiten, wenn sie für journalistische Zwecke nötig sind; die §§ 12 und 13 DSG gelten nicht.
- Der Transparenzgrundsatz wird eingeschränkt: Informationen müssen nur soweit nachvollziehbar sein, dass sie die Meinungs‑ und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
- Das Auskunftsrecht gilt nur für bereits veröffentlichte Daten; Betroffene müssen die konkrete Veröffentlichung nennen und ein Entgelt von 9 € zahlen.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.