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GuKG‑Novelle 2024: Erweiterte Kompetenzen für Pflegekräfte und neue Spezialisierungen
Ministerialentwurf vom 12.06.2024

Zusammenfassung

Die GuKG‑Novelle 2024 erweitert die Kompetenzen des gehobenen Dienstes: § 15b erlaubt die Weiterverordnung von Arzneimitteln, neue Spezialisierungen werden eingeführt, § 65b regelt Höherqualifizierungen und Sonderausbildungen bleiben bis Ende 2029 zulässig. Das Rezeptpflichtgesetz wird angepasst, sodass DGKP Medikamente weiterverschreiben dürfen (ab 01.09.2025).
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/13/2024XXVII
Apotheke
Gesundheit
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 15b wird eingeführt, der Angehörigen des gehobenen Dienstes das Weiterverordnen von Arzneimitteln in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Pflegeinterventionen erlaubt.
  • Die Infektionsprävention und Hygiene wird in § 22 neu definiert und das Wund‑/Stoma‑/Kontinenzmanagement erhält ein eigenes Kapitel (§ 22a).
  • § 65b regelt die Höherqualifizierung für setting‑ und zielgruppenspezifische Spezialisierungen mit einem Mindestumfang von 60 ECTS.
  • Sonderausbildungen, die vor der Novelle bestanden, dürfen bis zum 31. Dezember 2029 begonnen und abgeschlossen werden.
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Rauch Johannes

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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