Erweiterung des SNG: neue Straftaten, Aufschub‑Regelungen und Überwachung verschlüsselter Kommunikation
Ministerialentwurf vom 13.08.2024Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Staatsschutz‑ und Nachrichtendienstgesetz um neue Straftatbestände, erlaubt den Aufschub von polizeilichen Eingriffen, gibt dem Direktor erweiterte Ermächtigungsbefugnisse und schafft Rechtsgrundlagen für die Überwachung von (verschlüsselten) Nachrichten unter gerichtlicher Kontrolle.Bundesministerium für Inneres8/14/2024XXVII
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Deliktskatalog wird um neue Straftatbestände erweitert (z. B. § 247b StGB für religiös motivierte extremistische Verbindungen, § 103 StGB für Überlieferung an ausländische Mächte und § 50 Abs. 1a WaffG für illegalen Waffenhandel).
- Organisationseinheiten dürfen sicherheitspolizeiliches Einschreiten nach § 23 SPG oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen nach § 99 Abs. 4 f StPO aufschieben, wenn ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 besteht; die Gründe für den Aufschub müssen dokumentiert werden.
- Der Direktor kann die Nachrichtendienst‑Einheit ermächtigen, Aufgaben nach § 6 Abs. 2 zu übernehmen, wenn im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung dieselbe Aufgabe entsteht oder wenn Informationen von inländischen/ausländischen Behörden unter Verarbeitungsbeschränkung stehen.
- Neue Überwachungsbefugnisse für unverschlüsselte und verschlüsselte Nachrichten werden eingeführt. Unverschlüsselte Nachrichten können nach § 134 Z 3 StPO überwacht werden; verschlüsselte Nachrichten erfordern das Einbringen eines Programms in das Ziel‑Computersystem, wobei die Maßnahmen nur innerhalb des gerichtlichen Bewilligungszeitraums (maximal drei Monate) zulässig sind.
Dokumente (PDFs)
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