Zusammenfassung
Der Entwurf führt die digitale Sammelurkunde als elektronische Alternative zu physischen Sammelurkunden ein, um den Emissionsprozess zu beschleunigen, Kosten zu senken und Umwelt‑ sowie Gesundheitsaspekte zu berücksichtigen.Bundesministerium für Finanzen9/23/2020XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Entwurf definiert die digitale Sammelurkunde als elektronische Alternative zu physischen Sammelurkunden, die dieselben Rechte für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate verleiht.
- Durch die neue Regelung entfällt der Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers, wenn das Depot durch eine digitale Sammelurkunde vertreten wird.
- Die digitale Sammelurkunde wird als neue Unterkategorie (lit. e) in § 24 aufgenommen, sodass die bestehenden Bestimmungen zu Sammelurkunden auch für digitale Varianten gelten.
- Physische Sammelurkunden können auf Anforderung des Emittenten durch digitale Sammelurkunden ersetzt werden, ohne dass der Hinterleger zustimmen muss.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.