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Einführung einer digitalen Sammelurkunde im Depotgesetz
Ministerialentwurf vom 22.09.2020

Zusammenfassung

Der Entwurf führt die digitale Sammelurkunde als elektronische Alternative zu physischen Sammelurkunden ein, um den Emissionsprozess zu beschleunigen, Kosten zu senken und Umwelt‑ sowie Gesundheitsaspekte zu berücksichtigen.
Bundesministerium für Finanzen9/23/2020XXVII
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Der Entwurf definiert die digitale Sammelurkunde als elektronische Alternative zu physischen Sammelurkunden, die dieselben Rechte für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate verleiht.
  • Durch die neue Regelung entfällt der Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers, wenn das Depot durch eine digitale Sammelurkunde vertreten wird.
  • Die digitale Sammelurkunde wird als neue Unterkategorie (lit. e) in § 24 aufgenommen, sodass die bestehenden Bestimmungen zu Sammelurkunden auch für digitale Varianten gelten.
  • Physische Sammelurkunden können auf Anforderung des Emittenten durch digitale Sammelurkunden ersetzt werden, ohne dass der Hinterleger zustimmen muss.
Regierungsvorlage
Einführung digitaler Sammelurkunden im Depotgesetz
einfache Mehrheit XXVII 24.02.2021
Gesetz
Image of politician Blümel Gernot, Mag., MBA

Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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