Erweiterung des Zugangs zu Suchtmitteln für Polizeianhaltezentren und Tierseuchenbekämpfung
Ministerialentwurf vom 08.11.2020Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Suchtmittelgesetz, um dem Bundesministerium für Inneres, den Polizeidirektionen und Gebietskörperschaften den Erwerb von Suchtmitteln ohne Bewilligung zu ermöglichen – einerseits für die medizinische Versorgung in Polizeianhaltezentren, andererseits für die Bekämpfung von Tierseuchen. Außerdem wird das Auslaufen der COVID‑19‑Ausnahmeregelung für Substitutionsbehandlungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/9/2020XXVII
Strafrecht
Schwerpunkte
- Das Bundesministerium für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen künftig Suchtmittel ohne Bewilligung erwerben, verarbeiten und besitzen, wenn sie diese zur medizinischen Versorgung von Personen in Polizeianhaltezentren benötigen.
- Gebietskörperschaften (z. B. Bundesländer) erhalten die gleiche Erlaubnis, Suchtmittel ohne Bewilligung zu besitzen, wenn sie diese zur Bekämpfung von Tierseuchen benötigen.
- Der Absatz 6 wird ergänzt, sodass die neu eingefügten Berechtigten (4c und 4d) ebenfalls Suchtmittel vom Großhandel beziehen dürfen.
- Ein Komma wird nach dem Wort „bedarf“ eingefügt, um einen Schreibfehler zu korrigieren.
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