Zusammenfassung
Der Entwurf schafft einen neuen Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ für Drittstaatsangehörige, die in einem Nachbarstaat wohnen und in Österreich arbeiten wollen. Er ändert das NAG und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, legt das Verfahren fest und bestimmt, dass die zuständige Behörde nach dem Sitz des Arbeitgebers richtet.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/15/2025XXVIII
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Ein neuer Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ wird eingeführt, der bis zu einem Jahr gültig ist und mindestens die Dauer des Arbeitsvertrags (mindestens sechs Monate) abdeckt.
- Voraussetzung für den Titel ist ein Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang sowie eine Beschäftigung bei einem österreichischen Arbeitgeber in einem Grenzbezirk.
- Der Arbeitgeber muss beim AMS eine schriftliche Bestätigung einreichen; das AMS kann darauf verzichten, wenn formelle Mängel (§ 19‑24) oder zwingende Erteilungshindernisse (§ 11) vorliegen.
- Für Anträge von Grenzgängern richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers, nicht nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.