Fristhemmung für Planungsgebietsverordnungen bei laufenden UVP‑Verfahren
Ministerialentwurf vom 09.10.2025Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 um eine Regel, die die fünfjährige Frist für die Rechtswirkungen einer Planungsgebietsverordnung solange aussetzt, wie ein UVP‑Genehmigungsverfahren anhängig ist.Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur10/10/2025XXVIII
Straßen- und Brückenbau
Schwerpunkte
- Derzeit erlischt die Rechtswirkung einer Planungsgebietsverordnung nach fünf Jahren, obwohl UVP‑Verfahren oft länger dauern.
- Ziel ist, durch die Fristhemmung mehr Rechts‑ und Planungssicherheit für Behörden, Investoren und Grundstückseigentümer zu schaffen.
- Der Entwurf fügt in § 14 Abs. 5 einen Satz ein, der die fünfjährige Frist solange aussetzt, bis das UVP‑Genehmigungsverfahren rechtskräftig entschieden ist.
- Durch die Regelung wird verhindert, dass nach Ablauf der Frist bereits begonnene Bauvorhaben illegal werden und rückgebaut werden müssten.
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