<!--[0-->Kreditdienstleister‑ und Kreditkäufergesetz (KKG) – Rahmen für notleidende Kredite<!--]-->
Kreditdienstleister‑ und Kreditkäufergesetz (KKG) – Rahmen für notleidende Kredite
Ministerialentwurf vom 02.02.2025

Zusammenfassung

Das KKG regelt, wer Kreditdienstleister und Kreditkäufer sein dürfen, legt Zulassungs‑ und Aufsichtsvoraussetzungen fest und definiert Informations‑ und Meldepflichten zum Schutz der Kreditnehmer.
Bundesministerium für Finanzen2/3/2025XXVIII
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Kreditdienstleister benötigen eine Zulassung von der FMA, um in Österreich tätig zu werden.
  • Die Zulassung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen und seine Leitungsorgane gut beleumundet sind und über ausreichende Fachkenntnisse verfügen.
  • Kreditkäufer und Kreditdienstleister müssen dem Kreditnehmer klare, verständliche Informationen über die Übertragung von Ansprüchen bereitstellen.
  • Kreditdienstleister dürfen ihre Leistungen in jedem EU‑Mitgliedstaat erbringen, sofern sie die entsprechenden Meldungen an die FMA und die Aufnahmemitgliedstaaten übermitteln.
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Mayr Gunter, DDr.

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