Zusammenfassung
Das Gesetz führt ein einheitliches Reparatur‑Informationsformular ein und verpflichtet Hersteller, auf Verbraucheranfrage Reparaturen anzubieten. Gleichzeitig stärkt es die Gewährleistung: Die Frist wird bei einer Reparatur um ein Jahr verlängert und Verbraucher erhalten mehr Informations- und Ersatzwarenrechte.Bundesministerium für Justiz3/6/2026XXVIII
Recht
Umwelt
Wirtschaft
Nachhaltigkeit
Verbraucherschutz
Schwerpunkte
- Ein neues § 5d führt ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen ein, das Reparaturbetriebe kostenlos und auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen müssen; das Formular muss u. a. Identität, Kontaktdaten, Preis‑ bzw. Preisberechnungsart, Dauer und mögliche Zusatzleistungen enthalten.
- Hersteller (bzw. deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber) erhalten eine Reparaturverpflichtung: Auf Verlangen des Verbrauchers müssen sie die Ware reparieren – kostenlos oder zu einem angemessenen Preis – und können währenddessen Leih‑ bzw. überholte Ersatzware bereitstellen.
- Für Hersteller außerhalb der EU wird die Reparaturpflicht auf einen in‑EU‑Bevollmächtigten, bei Fehlen auf den Importeur und anschließend auf den Vertreiber übertragen.
- Hersteller und, falls zutreffend, deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber müssen leicht zugängliche, kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienste sowie eine öffentlich zugängliche Website mit Richtpreisen bereitstellen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.