Änderung des Strafgesetzbuchs zu gleichgeschlechtlichen Handlungen und Werbung
abgestimmt am
27.11.1996
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Strafgesetzbuch: Er führt eine Strafe für Männer ein, die nach dem 19. Lebensjahr gleichgeschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen unter 18 ausüben, legt fest, wann Werbung für solche Handlungen strafbar ist, schafft einen neuen Straftatbestand für Werbung zu Unzucht mit Tieren und regelt die Strafbarkeit von Vereinen, die gleichgeschlechtliche Handlungen fördern.
einfache MehrheitXX27.11.1996
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Ein neuer Straftatbestand für Männer, die nach dem 19. Lebensjahr gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren ausüben; Strafrahmen: sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Altersunterschied mehr als zwei Jahre beträgt.
Werbung für gleichgeschlechtliche Handlungen wird nur dann strafbar, wenn sie geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen; Strafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Ein neuer § 220a stellt Werbung für Unzucht mit Tieren unter die gleiche Strafnorm wie Werbung für gleichgeschlechtliche Handlungen.
Verbindungen (Vereine), die gleichgeschlechtliche Handlungen fördern und öffentliches Ärgernis erregen können, werden mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft; Werbung an Jugendliche unter 18 Jahren wird besonders streng geahndet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.