Zusammenfassung
Der Initiativantrag erweitert das Beschwerde‑ und Prüfungsrecht der Volksanwaltschaft, legt verbindliche Fristen für Behörden fest und regelt die Wahl ihrer Mitglieder durch alle im Parlament vertretenen Parteien.2/3 Mehrheit XX 15.09.1998
Gesetz
Verfassung
Schwerpunkte
- Jede Person, die von Missständen in der Bundesverwaltung betroffen ist und kein Rechtsmittel mehr hat, kann sich bei der Volksanwaltschaft beschweren; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf vom Bund verwaltete Fonds, Stiftungen und Unternehmen mit mindestens 50 % Bundesbeteiligung.
- Alle Verwaltungsorgane und andere öffentliche Körperschaften müssen der Volksanwaltschaft Akteneinsicht gewähren, Auskünfte erteilen und Prüfungen vor Ort ermöglichen; sie haben vier Wochen Zeit, auf ein Ersuchen zu reagieren.
- Die Volksanwaltschaft kann Empfehlungen zu Verwaltungsentscheidungen erteilen; die betroffenen Organe müssen innerhalb von acht Wochen entweder folgen oder schriftlich begründen, warum sie nicht folgen.
- Die Volksanwaltschaft berichtet jährlich dem Nationalrat über ihre Tätigkeit und darf an den entsprechenden Parlamentsdebatten teilnehmen.
Dokumente (PDFs)
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