Zusammenfassung
Der Antrag sieht vor, Haftverhandlungen fakultativ zu gestalten, um Kosten und Zeit zu sparen. Eine mündliche Verhandlung findet nur noch auf Antrag des Beschuldigten statt.einfache Mehrheit XX 27.11.1996
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.1997
- Die Fortsetzung der Untersuchungshaft soll primär durch schriftliche Entscheidung erfolgen.
- Eine mündliche Haftverhandlung findet nur noch statt, wenn der Beschuldigte dies rechtzeitig beantragt.
- Der Beschuldigte muss vor Ablauf der Haftfrist über sein Recht informiert werden, eine Verhandlung zu verlangen.
- Die Frist für die erste Haftentscheidung beginnt erst mit der Einlieferung in das Gefangenenhaus.
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