Zusammenfassung
Der Antrag fordert, dass bereits der bloße Verstoß gegen den Datenschutz sanktioniert werden soll, auch wenn kein materieller Schaden nachgewiesen werden kann.einfache Mehrheit XX 05.11.1998
Entschließung
Informatik
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Aktuell müssen Betroffene oft einen nachweisbaren Schaden geltend machen, um gegen Datenschutzverletzungen vorzugehen.
- Der Antrag fordert, dass bereits der reine Verstoß gegen den Datenschutz rechtlich geahndet werden soll.
- Die Strafverfolgung bei solchen Verstößen soll auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.
- Bestehende Regelungen für Fälle mit nachweisbarem persönlichem Schaden sollen weiterhin gültig bleiben.
Dokumente (PDFs)
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