Das Bundesgesetz regelt den Transport lebender Tiere im Luftverkehr und fordert eine detaillierte Transportbescheinigung, geschulte Begleitpersonen und geeignete Transportbehälter. Behörden können Kontrollen durchführen und bei Verstößen Geldstrafen verhängen.
einfache MehrheitXX29.02.1996
Gesetz
Tierschutz
Luftverkehr
Tiermedizin
Schwerpunkte
Das Gesetz gilt für alle lebenden Tiere, die im Luftverkehr innerhalb Österreichs, von oder nach Österreich sowie als Transitland transportiert werden.
Der Versender muss eine Transportbescheinigung ausstellen, die Art, Menge, Herkunft, Gesundheitsstatus und die Kontaktdaten aller Beteiligten detailliert aufführt.
Nur gesunde und nicht trächtige Tiere dürfen transportiert werden; bei Zweifeln ist eine neue tierärztliche Bestätigung vorzulegen.
Für den Transport von Tieren, die während des Fluges gefüttert, getränkt oder als gefährlich gelten, muss eine geschulte Begleitperson anwesend sein; bei besonders gefährlichen Tieren ist ein Tierarzt mit Medikamenten erforderlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.