Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten (Jugoslawien‑ und Ruanda‑Tribunale)
abgestimmt am
23.05.1996
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz legt fest, wie Österreich mit den Internationalen Gerichten für Jugoslawien und Ruanda zusammenarbeiten muss. Es regelt Informationsweitergabe, Rechtshilfe, die Überstellung von Beschuldigten und die Vollstreckung von Strafen, wobei eine vorläufige Haft von maximal 14 Tagen vorgesehen ist.
2/3 MehrheitXX23.05.1996
Gesetz
Strafrecht
Verfassung
Schwerpunkte
Alle österreichischen Behörden müssen mit den Internationalen Gerichten zusammenarbeiten, indem sie Informationen, Unterlagen und Rechtshilfe bereitstellen.
Das Internationale Gericht ist für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Jugoslawien (ab 1991) und Ruanda (1994) zuständig.
Bei Vorliegen eines Ersuchens des Internationalen Gerichts kann eine vorläufige Überstellungshaft von bis zu 14 Tagen angeordnet werden; danach muss die Person übergeben werden.
Österreich kann Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Gericht verhängt wurden, im eigenen Strafvollzug vollziehen, wobei das Spezialitätsprinzip gilt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.