Änderung des Bankwesengesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche
abgestimmt am
12.07.1996
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf stärkt die Identifizierungspflicht bei Bankgeschäften, begrenzt anonyme Wertpapierdepots und setzt neue Fristen für deren Weiterführung.
einfache MehrheitXX12.07.1996
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Bei Anknüpfung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung – mit Ausnahme der Eröffnung von Sparbüchern – muss die Identität des Kunden erfasst werden.
Die Referenz auf Mindestwerte im Strafgesetzbuch wird entfernt, sodass Banken bei Verdacht auf Geldwäsche keine Mindestbeträge mehr prüfen müssen.
Der Ausdruck „die Fälle gemäß lit. a und b“ wird durch „bei der Eröffnung von Sparbüchern“ ersetzt.
Wertpapierdepots, die vor dem 1. Juli 1996 eröffnet wurden, dürfen nur weitergeführt werden, wenn die Kundendaten vorher erfasst wurden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.