Novelle des Finanzstrafgesetzes – Einführung eines zentralen Finanzstrafregisters und Anpassungen an EU‑Zollrecht
abgestimmt am
12.07.1996
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Finanzstrafgesetz: Er ersetzt „Finanzamt“ durch „Abgabenbehörde“, passt Schmuggel‑ und Hinterziehungsbestimmungen an den Zollkodex an, aktualisiert Tabakregelungen, hebt § 55 auf und führt ein zentrales, automatisiertes Finanzstrafregister ein.
einfache MehrheitXX12.07.1996
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
Der Begriff „Finanzamt“ wird durch „Abgabenbehörde“ ersetzt, um die Zuständigkeit der Steuerverwaltung klarer zu definieren.
Die Schmuggel‑ und Hinterziehungsnormen werden an den Zollkodex angepasst, damit die Tatbestände mit den zollrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Im Tabakbereich wird die Ausnahme für bereits versteuerte Tabakerzeugnisse beibehalten und der Begriff „Inlandverschleißpreis“ durch „Kleinverkaufspreis“ ersetzt.
Die bisherige Prozess‑Sperre nach § 55 wird aufgehoben, um die Verfahrensdauer zu verkürzen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.