Erweiterung der Befugnisse des Grenzdienstes im Zollrecht
abgestimmt am
12.07.1996
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Zollrechts‑Durchführungsgesetz, damit der öffentliche Sicherheitsdienst (Grenzdienst) an Grenzübergängen zollrechtliche Aufgaben übernehmen kann und Doppelbesetzungen vermieden werden.
einfache MehrheitXX12.07.1996
Gesetz
Zolltarifpolitik
Schwerpunkte
Die Formulierung „Sicherheitsorgane und“ wird aus § 12 Abs. 4 gestrichen, weil die Aufgaben künftig im neuen § 15a zusammengefasst werden.
Ein neuer § 15a wird eingeführt, der es dem öffentlichen Sicherheitsdienst erlaubt, an Grenzübergängen Zollaufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, bei Gefahr im Verzug sofort zu handeln und durch Verordnung bestimmte Übergänge zuzuweisen.
Die Änderung von § 20 Abs. 4 verbietet das Ändern der Fahrtrichtung auf einer Zollstraße, bevor die Zollkontrolle erreicht ist, um Zolldelikte zu verhindern.
In § 120 Abs. 1 wird die Bezeichnung des zweiten Unterabsatzes zu „(1a)“ geändert und ein neuer Absatz (1b) legt das Inkrafttreten der Änderungen (§ 12 Abs. 4, § 15a, § 20 Abs. 4, § 134 Abs. 1 Nr. 2‑3a) auf den 1. Juli 1996 fest.
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