Containersicherheitsgesetz – Zulassung, Kennzeichnung und Kontrolle von Containern
abgestimmt am
28.06.1996
Zusammenfassung
Das Containersicherheitsgesetz regelt, dass Container nur mit einem Sicherheitszulassungsschild und nach Prüfung durch eine akkreditierte Stelle befördert werden dürfen; es definiert Verfahren zur Zulassung, Kennzeichnung, Instandhaltung und Kontrolle sowie Sanktionen bei Verstößen.
einfache MehrheitXX28.06.1996
Gesetz
Verkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.07.1998
Container dürfen nur befördert werden, wenn sie von einer der Vertragsparteien des CSC zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
Der Antrag auf Zulassung wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst entschieden; die technische Prüfung erfolgt durch eine akkreditierte Prüf‑ und Überwachungsstelle gemäß Anlage II des CSC.
Für Container, die nicht alle Voraussetzungen einer vollen Zulassung erfüllen, kann eine eingeschränkte Zulassung erteilt werden, sofern die Sicherheit nachgewiesen wird.
Der Eigentümer muss den Container regelmäßig prüfen lassen – spätestens fünf Jahre nach Herstellung und danach alle 30 Monate – und die Ergebnisse sowie Reparaturarbeiten dokumentieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.