Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über psychotrope Stoffe (1971)
abgestimmt am
16.04.1997
Zusammenfassung
Österreich soll dem 1971‑Übereinkommen über psychotrope Stoffe beitreten, um internationale Kontrollen zu unterstützen. Das Abkommen teilt Substanzen in vier Listen und verlangt Lizenz‑, Rezept‑, Dokumentations‑ und Export‑/Import‑Genehmigungen. Der Beitritt kostet Österreich kaum, weil die UN‑Kosten bereits gedeckt sind; es bedarf lediglich Verwaltungsaufwand.
einfache MehrheitXX16.04.1997
Andere
Gesundheit
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Der Beitritt erfordert die Zustimmung des Nationalrats nach Art. 50 B‑VG, weil das Übereinkommen ein völkerrechtlicher Vertrag ist.
Das Übereinkommen definiert vier Schedules, die den Umfang der Kontrollmaßnahmen (Lizenz, Rezeptpflicht, Aufzeichnung, Export‑/Importgenehmigungen) festlegen.
Für Substanzen aus Schedule I ist jede Verwendung außer zu medizinischen bzw. wissenschaftlichen Zwecken verboten; für Schedules II‑IV ist die Nutzung auf diese Zwecke beschränkt.
Österreich kann die strafrechtlichen Vorgaben aus Art. 22 durch Verwaltungsstrafen erfüllen, wie bereits für die 1961‑Konvention erklärt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.