Bauproduktegesetz – Regelung für Inverkehrbringen und CE‑Kennzeichnung
abgestimmt am
16.04.1997
Zusammenfassung
Das Bauproduktegesetz regelt das Inverkehrbringen von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen, indem es Brauchbarkeit, Konformität und das CE‑Zeichen vorschreibt. Es führt europäische technische Zulassungen ein, legt Zuständigkeiten fest und sieht hohe Geldstrafen bei Verstößen vor.
einfache MehrheitXX16.04.1997
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Zweck des Gesetzes ist, das Inverkehrbringen von Bauprodukten zu regeln und den freien Warenverkehr innerhalb der EU und des EWR sicherzustellen.
Bauprodukte werden definiert (Baustoffe, Bauteile, vorgefertigte Anlagen) und von den Zuständigkeiten des Bundes abhängig gemacht.
Ein Bauprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es entweder einer harmonisierten/anerkannten Norm entspricht oder eine europäische technische Zulassung (ETA) besitzt.
Alle Bauprodukte müssen nachweislich brauchbar sein; die Brauchbarkeit wird durch ein Konformitätsnachweisverfahren (z. B. Prüf‑, Überwachungs‑ oder Zertifizierungsstellen) bestätigt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.