Novelle des Dentistengesetzes – EU‑Konformität und Berufsgleichstellung
abgestimmt am
20.01.1999
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Dentistengesetz, um EU‑Richtlinien zur Anerkennung von zahnärztlichen Berufsqualifikationen umzusetzen und Dentisten gleichzustellen mit Zahnärzten.
einfache MehrheitXX20.01.1999
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert, dass Dentisten die gleichen zahnärztlichen Tätigkeiten ausüben dürfen wie Zahnärzte, wenn sie die erforderliche Qualifikation besitzen.
Zur selbständigen Berufsausübung benötigen EWR‑Staatsangehörige fünf Voraussetzungen: eigenberechtigt, körperlich und geistig geeignet, Deutschkenntnisse, bestandene Dentistenprüfung + ein Jahr Assistenz, sowie eine Niederlassungsgenehmigung.
Dentisten dürfen die Berufsbezeichnung „Zahnarzt/Zahnärztin“ führen und optional in Klammern „Dentist/Dentistin“ angeben; sie dürfen höchstens zwei Betriebsstätten betreiben.
Verstöße gegen die Berufsbefugnisse oder falsche Berufsbezeichnungen werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 50 000 S geahndet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.