Änderung des Firmenbuchgesetzes zur Löschung vermögensloser Gesellschaften
abgestimmt am
24.03.1999
Zusammenfassung
Das Gesetz ermöglicht eine effizientere Löschung von Firmen ohne Vermögen und vereinfacht die Zustellung von Dokumenten an nicht auffindbare Gesellschaften.
einfache MehrheitXX24.03.1999
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Integration der Regelungen zur Löschung vermögensloser Gesellschaften in das Firmenbuchgesetz.
Gesellschaften werden automatisch aufgelöst, wenn ein Konkurs mangels ausreichender Mittel zur Deckung der Kosten nicht eröffnet wird.
Kapitalgesellschaften ohne Vermögen können auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht werden; dies gilt auch als Indiz, wenn Jahresabschlüsse über zwei Jahre fehlen.
Vereinfachte Zustellung: Wenn die Geschäftsadresse nicht funktioniert, erfolgt die Zustellung an Privatadressen der Verantwortlichen oder durch öffentliche Bekanntmachung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.