Rebenverkehrsgesetz 1996 – Regelungen für Vermehrungsgut
abgestimmt am
11.07.1996
Zusammenfassung
Das Rebenverkehrsgesetz 1996 regelt den geschäftlichen Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, definiert Kategorien, legt Anerkennungs‑ und Kontrollverfahren fest, verlangt Kennzeichnung und Verpackung sowie behördliche Überwachung und Strafmaßnahmen.
einfache MehrheitXX11.07.1996
Gesetz
Wein
Weinbau
Schwerpunkte
Das Gesetz gilt für das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut (Stecklinge, Pfropfreben usw.) von Reben im gesamten Bundesgebiet.
Eine Rebsorte kann nur zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.
Zulassungsberechtigt sind Sortenschutzinhaber, Anmelder nach dem Sortenschutzgesetz und Erhaltungszüchter, die das Antragsformular ausfüllen müssen.
Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es als Vorstufen‑, Basis‑ oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist bzw. Standardvermehrungsgut kontrolliert wurde.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.