Bundesgesetz über das Maklerrecht (MaklerG) und Änderungen im Konsumentenschutzgesetz
abgestimmt am
07.05.1996
Zusammenfassung
Das Maklergesetz regelt einheitlich die Rechte und Pflichten von Maklern – inkl. Immobilien‑, Handels‑, Versicherungs‑ und Personalkredit‑Maklern – und führt Verbraucherschutzbestimmungen wie ein Rücktrittsrecht bei ersten Immobilienbesichtigungen ein.
einfache MehrheitXX07.05.1996
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Der Makler ist jede Person, die aufgrund eines privaten Maklervertrags Geschäfte vermittelt, ohne dauerhaft für einen Auftraggeber tätig zu sein.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Makler weder das vermittelte Geschäft abschließen noch Zahlungen vom Dritten entgegennehmen.
Der Makler muss die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig wahren; bei Verstößen kann der Auftraggeber Schadenersatz oder eine Minderung der Provision verlangen.
Doppelmaklertätigkeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt; bei unzulässiger Doppelmaklerei muss der Makler die Doppeltätigkeit unverzüglich mitteilen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.