Novelle 21 zum GSVG – Modernisierung und Erweiterung des Sozialversicherungsrechts
abgestimmt am
11.07.1996
Zusammenfassung
Die 21. Novelle zum GSVG modernisiert das Gesetz: Sie ersetzt das Handelsregister durch das Firmenbuch, erweitert Ausnahmen von der Pflichtversicherung, verbessert die Familienversicherung und führt neue Regelungen zu Datenübermittlung, Beitragsberechnung und Verzugszinsen ein.
einfache MehrheitXX11.07.1996
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.08.1996
Die Ausnahmeregelung von der Pflichtversicherung wird auf maximal 18 Monate vor der Meldung des Ruhens eines Gewerbebetriebs ausgedehnt, sofern keine Leistungen bezogen wurden.
Der Begriff „Handelsregister“ wird in allen betroffenen Vorschriften durch „Firmenbuch“ ersetzt.
Die Familienversicherung beginnt unmittelbar nach dem Ende einer vorherigen Krankenversicherung, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Wochen erfolgt.
Der Minister für Arbeit und Soziales erhält gemeinsam mit dem Minister für Wirtschaft die Befugnis, per Verordnung festzulegen, welche Daten aus dem Firmenbuch an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.