Novelle zum FSVG: Präzisierungen und neue Ausnahmen
abgestimmt am
11.07.1996
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Freiberufliche‑Sozialversicherungsgesetz, indem er die Formulierung zur Erwerbstätigkeit präzisiert, Ausnahmen für Angehörige religiöser Orden einführt und Übergangsbestimmungen für bereits versicherte Pensionisten festlegt.
einfache MehrheitXX11.07.1996
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Die Formulierung in § 4 Abs. 1 Z 1 wird von „wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit“ zu „im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit“ geändert, wodurch die Pflichtversicherung für Pensionisten klarer definiert wird.
Der Ausdruck „oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß“ wird aus § 5 Z 2 gestrichen, sodass Hinterbliebene nicht mehr automatisch von der Pflichtversicherung befreit sind.
In § 5 Z 3 wird eine neue Aufzählung aufgenommen, die Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie von der Pflichtversicherung ausnimmt.
Ein neuer § 5a wird eingefügt, der die genannten Angehörigen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung befreit.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.