Novelle 8 zum Notarversicherungsgesetz 1972 – Anpassungen und Leistungssteigerungen
abgestimmt am
11.07.1996
Zusammenfassung
Die 8. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972 erweitert die Auskunftspflicht, bindet Verzugszinsen in die Beitragsberechnung ein, hebt einzelne Paragraphen auf und erhöht mehrere Mindestbeträge für Pensionen und Kindergeld. Die Änderungen treten rückwirkend ab dem 1. Jänner 1995 bzw. 1996 in Kraft und verursachen keine zusätzlichen Bundesausgaben.
einfache MehrheitXX11.07.1996
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Erweiterung der Auskunftspflicht: Versicherte müssen innerhalb von zwei Wochen wahrheitsgemäße Angaben zu prüfungsrelevanten Umständen machen.
Ergänzung um den Hinweis "sowie der Verzugszinsen" bei der Beitragsberechnung.
Aufhebung des zweiten Satzes von § 20 Abs. 1 und komplette Abschaffung von § 20 Abs. 2.
Anhebung der Mindestbeträge für Berufsunfähigkeitspension, Alterspension, Witwen‑/Witwerpension, Waisenpension und Kinderzuschuss (z. B. von 10 000 S auf 18 000 S).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.