Umsetzung der EU‑Richtlinie 94/45 EG – Europäischer Betriebsrat und Mitbestimmung
abgestimmt am
02.10.1996
Zusammenfassung
Das Gesetz setzt die EU‑Richtlinie 94/45 EG um, indem es ein besonderes Verhandlungsgremium und den Europäischen Betriebsrat für große grenzüberschreitende Unternehmen einführt und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer regelt.
einfache MehrheitXX02.10.1996
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Ein besonderes Verhandlungsgremium wird für Unternehmen und Unternehmensgruppen mit mindestens 1 000 Beschäftigten in der EU und mindestens 150 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten eingerichtet, um über grenzüberschreitende Entscheidungen zu beraten.
Der Europäische Betriebsrat wird entweder durch eine Vereinbarung zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und der zentralen Leitung oder kraft Gesetzes eingerichtet, wenn keine Einigung erzielt wird.
Arbeitnehmer können ein besonderes Verhandlungsgremium beantragen, wenn mindestens 100 Arbeitnehmer aus mindestens zwei EU‑Mitgliedstaaten den Antrag stellen.
Die Vereinbarung über den Europäischen Betriebsrat muss u. a. die Zusammensetzung, Sitzverteilung, Mandatsdauer, Befugnisse und Kosten regeln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.