Lugano‑Übereinkommen: Zuständigkeit & Vollstreckung in Zivil‑ und Handelssachen
abgestimmt am
07.05.1996
Zusammenfassung
Das Lugano‑Übereinkommen schafft einheitliche Regeln für die Zuständigkeit und die Anerkennung sowie Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen zwischen EU‑ und EFTA‑Staaten.
einfache MehrheitXX07.05.1996
Andere
Bürgerliches Recht
internationales Abkommen
Schwerpunkte
Das Übereinkommen definiert, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden können.
Zusätzliche Gerichtsstände (z. B. Erfüllungsort, Ort des schädigenden Ereignisses) ermöglichen es dem Kläger, das für den Streitgegenstand am besten geeignete Gericht zu wählen.
Entscheidungen eines Vertragsstaates werden automatisch anerkannt, sofern keine der im Übereinkommen genannten Ausschlussgründe (öffentliche Ordnung, fehlerhafte Zustellung usw.) vorliegen.
Die Vollstreckbarkeit wird durch ein einseitiges Antragsverfahren erreicht; das Gericht des Vollstreckungsstaates erklärt die Entscheidung für vollstreckbar, ohne den materiellen Inhalt erneut zu prüfen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.