Umsetzung der Chemiewaffenkonvention – Bewilligungs‑ und Meldesystem
abgestimmt am
20.03.1996
Zusammenfassung
Das Chemiewaffenkonventions‑Durchführungsgesetz regelt Bewilligungs‑ und Meldepflichten für gefährliche Chemikalien, richtet eine Nationale Behörde sowie einen Beirat ein und legt Strafen bei Verstößen fest.
einfache MehrheitXX20.03.1996
Gesetz
Internationale Beziehungen
Schwerpunkte
In Kraft ab 31.12.1996
Alle Tätigkeiten mit Chemikalien aus den Listen 1 und 2 (sowie bestimmten Vorprodukten) benötigen eine Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Bei jährlichen Mengen über 30 t (Liste 3) bzw. bei großen Produktionsanlagen (über 30 t bzw. 200 t) besteht eine Meldepflicht.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird als Nationale Behörde für die Umsetzung der CWK eingesetzt.
Ein Beirat mit Vertretern aller betroffenen Ministerien, Sozialpartner und Länder berät den Bundesminister.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.