Novelle zum Erdöl‑Bevorratungs‑ und Meldegesetz 1982
abgestimmt am
19.12.1996
Zusammenfassung
Der Entwurf verlängert das Erdöl‑Bevorratungs‑ und Meldegesetz bis Ende 1998, erweitert die Definition von „Importeur“ für Reihengeschäfte mit Selbstabholung und schafft Ausnahmen von der Vorratspflicht für bestimmte nicht‑energetische Ölprodukte.
2/3 MehrheitXX19.12.1996
Gesetz
Energie
Verfassung
Schwerpunkte
Das Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft und bleibt bis zum 31. Dezember 1998 gültig.
Die Definition des Importeurs wird erweitert: Beim Reihengeschäft mit Selbstabholung aus einem anderen EU‑Mitgliedstaat gilt der letzte Abnehmer als Importeur und ist damit vorratspflichtig.
Für bestimmte Benzine‑ und Petroleum‑Produkte (Unterpositionen 2710 00 11, 21, 25, 39 und 41) entfällt die Vorratspflicht, wenn der Importeur nachweist, dass sie nicht energetisch genutzt werden.
Die Vorratspflicht bezieht sich nur auf Mengen, die im Eigentum des Lagerhalters oder des Halters (nach § 1 Abs. 1 Z 7 bzw. Z 15) stehen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.