Das WA‑Durchführungsgesetz 1995 setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) in nationales Recht um, regelt Ein‑ und Ausfuhr von gefährdeten Arten und führt strengere Kontrollen sowie höhere Strafen ein.
einfache MehrheitXX20.03.1996
Gesetz
Umwelt
Schwerpunkte
Zollstellen dürfen bei Durchfuhr von geschützten Arten die Vorlage von Ausfuhrdokumenten oder einen hinreichenden Nachweis verlangen.
Einfuhrgenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. b des CITES‑Regelwerks erfüllt sind und das Exemplar nicht hauptsächlich für kommerzielle Zwecke genutzt wird.
Für Arten, die nicht in Anhang I oder C‑Teil 1/2 gelistet sind, reicht eine Einfuhrbescheinigung; bei besonderen Fällen kann der Minister stattdessen eine Einfuhrgenehmigung verlangen.
Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen können befristet und mit Auflagen versehen werden, um sicherzustellen, dass die Ziele des Artenschutzes erreicht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.