Sonderregelungen für Samstagsarbeit im Einzelhandel
abgestimmt am
29.11.1996
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Arbeitsruhegesetz um § 22d, der Arbeitnehmern in Verkaufsstellen erlaubt, samstags nach 13 Uhr zu arbeiten, sofern die Öffnungszeiten dies zulassen. Für jede solche Arbeit muss der darauffolgende Samstag arbeitsfrei bleiben, wobei Ausnahmen durch Betriebsvereinbarungen, Kollektivverträge oder das Öffnungszeitengesetz möglich sind.
einfache MehrheitXX29.11.1996
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen samstags nach 13 Uhr arbeiten, wenn die Öffnungszeiten dies erlauben.
Für jeden Samstagsarbeitsnachmittag muss der darauffolgende Samstag grundsätzlich arbeitsfrei bleiben.
Ausnahmen sind möglich, wenn die Tätigkeit zu den in § 17/18 genannten Verkaufstätigkeiten, Kundenbedienung oder Abschlussarbeiten gehört.
Durch eine Betriebsvereinbarung können bis zu zwei Samstage innerhalb von vier Wochen besetzt werden, die übrigen Samstage bleiben frei.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.