Novelle zum Universitäts‑Organisationsgesetz (UOG) – Verfassungs‑ und Kooperations‑Anpassungen
abgestimmt am
31.10.1996
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Universitäts‑Organisationsgesetz, um verfassungsrechtliche Vorgaben zu erfüllen, internationale Kooperationen zu ermöglichen und den Abstimmungsmodus bei Habilitationen zu präzisieren.
2/3 MehrheitXX31.10.1996
Gesetz
Verfassung
Hochschulausbildung
Schwerpunkte
Universitäten dürfen künftig Verträge über Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abschließen, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung dienen.
Universitäten erhalten die Befugnis, mit Genehmigung des Bundesministers Vereinbarungen zur internationalen Zusammenarbeit in Lehre abzuschließen; Prüfungen können ganz oder teilweise im Ausland stattfinden, wenn dies zweckmäßig ist.
Die Zusammensetzung der Kollegialorgane bleibt unverändert, jedoch gelten im Habilitationsverfahren abweichende Abstimmungsregeln, um die Verfassungskonformität sicherzustellen.
In den Abschnitten 2 und 4 des Habilitationsverfahrens muss die Mehrheit der Mitglieder mit Lehrbefugnis (venia docendi) zustimmen, damit ein positiver Bescheid erteilt wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.