KAG‑Novelle 1996: Reform des Krankenanstaltengesetzes
abgestimmt am
29.11.1996
Zusammenfassung
Die KAG‑Novelle 1996 passt das Krankenanstaltengesetz an die Reformvereinbarung 1997‑2000 an. Sie führt verbindliche Landeskrankenanstaltenpläne, definiert Tages‑/Nacht‑ und halbstationäre Kliniken, regelt Facharzt‑Präsenz, führt LKF‑Gebühren ein und schafft einen Strukturfonds für überregionale Gesundheitsprojekte.
einfache MehrheitXX29.11.1996
Gesetz
Gesundheit
namentliche Abstimmung
Schwerpunkte
Standardkrankenanstalten müssen bettenführende Abteilungen für Chirurgie und Innere Medizin besitzen; weitere Fachabteilungen (z. B. Anästhesiologie) sind durch Fachärzte zu betreuen.
Landesgesetze können die Vorgaben des § 2a Abs. 1 lit. b und c erfüllen, wenn die jeweiligen Abteilungen örtlich getrennt aber funktionell verbunden sind.
Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist nur möglich, wenn das geplante Leistungsangebot dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan entspricht.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Vorhaben dem Landeskrankenanstaltenplan entspricht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.