Informationsverfahren für technische Vorschriften – EU‑Umsetzung
abgestimmt am
20.03.1996
Zusammenfassung
Das Gesetz legt ein EU‑konformes Verfahren zur Meldung technischer Vorschriften und Normen an die Europäische Kommission fest, definiert zentrale Begriffe und bestimmt Stillhaltefristen, um Handelshemmnisse zu vermeiden.
einfache MehrheitXX20.03.1996
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert zentrale Begriffe wie Erzeugnis, technische Spezifikation, Norm und sonstige Vorschriften, um einheitliche Grundlagen für das Informationsverfahren zu schaffen.
Entwürfe technischer Vorschriften und wesentliche Änderungen müssen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die Europäische Kommission weitergeleitet werden, spätestens binnen vierzehn Tagen.
Nach Eingang der Notifikation gelten Stillhaltefristen von drei bis achtzehn Monaten, je nach Art des Verfahrens und möglicher europäischer Gegenmaßnahmen.
Entwürfe anderer Mitgliedstaaten werden an die zuständigen österreichischen Stellen weitergeleitet, damit innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme erarbeitet werden kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.