Anpassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 für Schulen für Berufstätige
abgestimmt am
27.02.1997
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Schülerbeihilfengesetz 1983, um die Beihilfen‑ und Erfolgsnachweise für Schulen für Berufstätige an ein Semester‑System anzupassen und diverse Formulierungen zu präzisieren.
einfache MehrheitXX27.02.1997
Gesetz
Ausbildungsbeihilfe
Schwerpunkte
Die Definition der Anspruchsberechtigten wird erweitert und ein neuer Absatz (2a) legt fest, dass ein Semester einer Schulstufe entspricht.
Der Nachweis des günstigen Schulerfolgs wird auf das Semesterzeugnis umgestellt; § 8 Abs. 3 wird gestrichen, weil die Unterscheidung nicht mehr nötig ist.
Die Grundbeträge der Schul‑ und Heimbeihilfe werden um 3 800 S erhöht, wenn ein Schüler die Abschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden hat.
Beihilfen werden für ein Schuljahr bzw. für ein Halbjahr (Berufsschulen) gewährt; die Auszahlung erfolgt nach Zuerkennung, monatlich anteilig und Anträge müssen bis Ende Dezember (bzw. Mai) gestellt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.