Einheitliche Arbeitszeitregelung für Krankenanstalten
abgestimmt am
13.12.1996
Zusammenfassung
Das Krankenanstalten‑Arbeitszeitgesetz legt einheitliche Arbeitszeit‑ und Ruhepausen‑Regelungen für alle Beschäftigten in Kranken‑, Pflege‑ und Kuranstalten fest und stellt damit die Einhaltung der EU‑Arbeitszeitrichtlinie sicher.
einfache MehrheitXX13.12.1996
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der Geltungsbereich umfasst alle Beschäftigten in Kranken‑, Pflege‑, Geburts‑, Sanitäts‑ und Kuranstalten sowie in Einrichtungen für geistig abnorme Personen.
Die tägliche Arbeitszeit darf maximal 13 Stunden betragen; die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über einen Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wochen darf 48 Stunden nicht überschreiten, maximal jedoch 60 Stunden pro Woche.
Verlängerte Dienste (z. B. 24‑Stunden‑Dienste) sind nur zulässig, wenn sie durch Betriebsvereinbarungen bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung genehmigt werden und die Gesamtarbeitszeit bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Für Überstunden ist ein Zuschlag von 50 % des Normallohns vorgesehen; die Regelung gilt nicht für Bedienstete im öffentlichen Dienst, weil dort entgeltrechtliche Fragen separat geregelt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.