Modernisierung des Betriebspensionsrechts und angrenzender Gesetze
abgestimmt am
29.11.1996
Zusammenfassung
Das Gesetz modernisiert das Betriebspensionsrecht, führt einen Unverfallbarkeitsbetrag mit neuer Berechnungsgrundlage ein, spart Verwaltungsaufwand durch Wegfall der Genehmigungspflicht für Vertragsmuster und passt weitere Gesetze (AVRAG, IESG, BUAG, ArbVG) an.
einfache MehrheitXX29.11.1996
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Der Geltungsbereich des Betriebspensionsgesetzes wird erweitert und klärt, dass land‑ und forstwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse sowie Leistungen nach der Bundesforstdienstordnung nicht mehr unter das BPG fallen.
Ein neuer Unverfallbarkeitsbetrag wird eingeführt; er wird mit dem Teilwertverfahren (Rechnungszinsfuß 7 %) berechnet und ist nach fünf Jahren unverfallbar, sofern keine besonderen Ausnahmen greifen.
Die bisherige Genehmigungspflicht für Vertragsmuster nach § 3 Abs. 2 BPG entfällt, was den Verwaltungsaufwand um etwa 150‑200 Arbeitsstunden pro Jahr reduziert.
Der Zinssatz im AVRAG wird von 6,5 % auf 7 % angehoben, um die Berechnung des Abfindungsbetrags an das neue Teilwertverfahren anzupassen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.