Erweiterung des Hochleistungsstreckengesetzes für private Investoren
abgestimmt am
28.06.1996
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, damit neben den Österreichischen Bundesbahnen und der Eisenbahn‑Hochleistungsstrecken‑AG auch private Dritte Hochgeschwindigkeitsstrecken planen und bauen dürfen. Die Novellierung verursacht keine zusätzlichen Kosten.
einfache MehrheitXX28.06.1996
Gesetz
Schienentransport
Schwerpunkte
Der erste Satz von § 7 wird um die Wortgruppe „oder Dritter“ ergänzt, sodass private Unternehmen Hochleistungsstrecken planen und bauen dürfen.
Die Änderung beseitigt Unklarheiten, die bisher bestanden, ob Dritte das Recht zur Errichtung solcher Strecken haben.
Durch die Klarstellung entstehen keine zusätzlichen Vollzugskosten oder budgetäre Belastungen für den Staat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.