Der Gesetzentwurf passt das Punzierungsgesetz an das EU‑Recht an. Er erweitert die Pflichten zur Vorlage und Prüfung von Edelmetallgegenständen, führt Ausnahmen für bereits punzierte Waren ein und erhöht die Geldstrafen. Ziel ist, Einfuhrverbote zu beseitigen und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten.
einfache MehrheitXX28.11.1996
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Die Bestimmungen gelten nun für Edelmetallgegenstände, die im Inland hergestellt, gelagert, gewerbsmäßig veräußert oder in das Bundesgebiet verbracht werden – nicht mehr nur für über die Zollgrenze eingeführte Waren.
Edelmetallgegenstände dürfen nun mit sichtbaren Bestandteilen aus anderen Metallen verbunden werden, solange diese Bestandteile erkennbar bleiben.
Hersteller und Importeure müssen Edelmetallgegenstände unverzüglich dem Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung vorlegen – auch per Postweg.
Gegenstände, die bereits in einem anderen EWR‑Staat punziert wurden, sind von der Vorlagepflicht befreit, sofern die Punze den Feingehalt ausweist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.