Zusammenfassung
Das UWG wird um ein Werbeverbot für frühe Saison‑ und Sonderverkäufe sowie ein Verbot von Verkäufen unter dem Einstandspreis ergänzt; zudem werden Anspruchsberechtigungen erweitert und Ausverkaufsregeln liberalisiert.einfache Mehrheit XX 31.10.1996
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Ein Werbeverbot wird eingeführt, das Saisonschluß‑ und Sonderverkäufe untersagt, wenn sie vier Wochen vor dem zweiten Samstag im Januar oder Juli angekündigt werden.
- Der Verkauf von Waren zum oder unter dem Einstandspreis ist verboten, außer wenn er betriebswirtschaftlich zwingend zur Vermeidung erheblicher Nachteile nötig ist.
- Erweiterung der Anspruchsberechtigten für Unterlassungs‑ und Schadenersatzklagen auf Unternehmen, Verbände, Wirtschaftskammern, Landwirtschaftskammern und Gewerkschaftsbund.
- Der Inhaber eines Unternehmens haftet für unlautere Handlungen, die von anderen Personen im Betrieb begangen werden, wenn ihm diese bekannt waren oder sein mussten.
Dokumente (PDFs)
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