Novelle zum Land‑ und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz – neue Aufnahmekriterien und Reife‑ & Diplomprüfung
abgestimmt am
28.11.1996
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Land‑ und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz: Er passt die Bezeichnungen von Unterrichtsbereichen an, definiert neue Aufnahmebedingungen und führt die Reife‑ und Diplomprüfung als Abschlussprüfung ein. Die meisten Änderungen gelten sofort, während zentrale Regelungen erst am 1. April 1997 wirksam werden.
einfache MehrheitXX28.11.1996
Gesetz
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Die Bezeichnung des Unterrichtsressorts wird in vielen Paragraphen von „Unterricht und Kunst“ zu „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ geändert.
Auch die Formulierung „Unterricht, Kunst und Sport“ wird zu „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ geändert.
Neue Aufnahmekriterien für höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten werden festgelegt, darunter ein erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule mit bestimmten Noten oder ein Abschluss einer höheren allgemeinbildenden Schule.
Die Abschlussprüfung wird zur Reife‑ und Diplomprüfung erweitert, die zum Besuch einer Hochschule berechtigt, wenn sie von den zuständigen Ministern genehmigt wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.