Einführung einer zweckgebundenen Gebarung für die Überlassung von Schulräumen
abgestimmt am
28.11.1996
Zusammenfassung
Der Antrag fügt § 11 ein, der die zweckgebundene Überlassung von Schulräumen an Dritte regelt und dafür ein Entgelt vorsieht.
2/3 MehrheitXX28.11.1996
Gesetz
Sekundarstufe
Schwerpunkte
Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung dürfen Teile der Schulliegenschaft samt Inventar an Dritte überlassen, wenn die schulischen Kernaufgaben nicht beeinträchtigt werden.
Für jede Überlassung ist ein mindestens angemessenes Entgelt (z. B. Mietzins, Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) zu erheben.
Bei Überlassungen für sportliche, künstlerische, erwachsenenbildende oder volksbuchereiliche Zwecke wird ein Beitrag in Höhe des tatsächlich entstandenen Mehraufwands verlangt.
Für Überlassungen, die im Interesse der Schule liegen (z. B. schulische Veranstaltungen), darf ein Beitrag erhoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigt.
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