Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Norwegen (Einkommen & Vermögen)
abgestimmt am
23.05.1996
Zusammenfassung
Das Abkommen regelt die Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen Österreich und Norwegen für Einkommen‑ und Vermögensteuern, definiert Begriffe wie Ansässigkeit und Betriebsstätte und legt fest, welcher Staat das Besteuerungsrecht für verschiedene Einkunftsarten hat.
einfache MehrheitXX23.05.1996
Andere
Steuerwesen
internationales Abkommen
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
Das Abkommen gilt für alle Personen, die in einem der beiden Länder ansässig sind.
Es umfasst sämtliche Einkommen‑ und Vermögensteuern, die von den jeweiligen Staaten erhoben werden.
Eine „Betriebsstätte“ ist jede feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt; Bau‑ und Montagearbeiten zählen erst ab einer Dauer von zwölf Monaten.
Gewinne eines Unternehmens werden nur in dem Staat besteuert, in dem das Unternehmen ansässig ist, es sei denn, es hat dort eine Betriebsstätte – dann wird der Teil des Gewinns, der dieser Betriebsstätte zugeordnet werden kann, dort besteuert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.