Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen und Strafmilderung bei organisierten Verbrechen
abgestimmt am
10.07.1997Zusammenfassung
Der Entwurf führt neue Überwachungs‑ und Datenabgleichsmethoden ein, schafft eine Sonderstrafmilderung für kooperierende Täter und ergänzt mehrere Gesetze, um die Bekämpfung organisierter Kriminalität zu stärken.einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
- Ermöglicht die heimliche Aufzeichnung von Bild‑ oder Tonmaterial, wenn ein dringender Verdacht einer Freiheitsentziehung, einer geplanten schweren Straftat (≥ 10 Jahre Haft) oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
- Die Anordnung der Überwachung erfordert einen Antrag des Staatsanwalts und die Genehmigung der Ratskammer; in Gefahr‑im‑Verzug‑Fällen kann ein Untersuchungsrichter vorläufig entscheiden.
- Der automatisierte Datenabgleich vergleicht personenbezogene Merkmale aus behördlichen Datenbeständen, um Verdächtige zu identifizieren; er ist nur zulässig bei bereits begangenen schweren Straftaten.
- Führt eine außerordentliche Strafmilderung ein, wenn ein Täter wesentliche Informationen über kriminelle Organisationen offenlegt, auch wenn die Aufklärung noch nicht abgeschlossen ist.
Referenziert in
Strafprozeßordnung, Strafgesetzbuch, Mediengesetz u.a. (AA-260)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Strafprozeßordnung, Strafgesetzbuch, Mediengesetz u.a. (AA-259)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Strafprozeßordnung, Strafgesetzbuch, Mediengesetz u.a. (AA-258)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Strafprozeßordnung, Strafgesetzbuch, Mediengesetz u.a. (AA-257)
einfache Mehrheit XX 10.07.1997
Abänderung
Dokumente (PDFs)
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