Bundesverfassungsgesetz zur Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen ins Ausland (KSE‑BVG)
Zusammenfassung
Das KSE‑BVG ermöglicht die Entsendung von Militär, Wachkörper‑Personal und freiwilligen Zivilpersonen für Friedenssicherung, humanitäre Hilfe, Katastrophen‑ und Such‑und‑Rettungs‑Einsätze sowie militärische Übungseinsätze im Ausland, wobei die Bundesregierung zusammen mit dem Nationalrat die Zuständigkeit regelt.2/3 Mehrheit XX 17.04.1997
Gesetz
Verfassung
Schwerpunkte
- Der Anwendungsbereich umfasst die solidarische Teilnahme an Friedenssicherungs‑, humanitären‑, Katastrophen‑ und Such‑und‑Rettungs‑Einsätzen sowie Übungen für die militärische Landesverteidigung.
- Die Bundesregierung ist im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für die meisten Entsendungen zuständig; bei einzelnen Einsätzen (z. B. Such‑ und Rettungsdienste) kann der jeweilige Bundesminister eigenständig entscheiden.
- Bei besonders dringenden humanitären Einsätzen können Kanzler, Außenminister und weitere betroffene Minister sofort entscheiden, ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Nationalrat, wobei der Nationalrat innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben kann.
- Entsendet werden können Angehörige des Bundesheeres, des Wachkörpers und freiwillig gemeldete Personen, wobei für Personen im ordentlichen Präsenzdienst eine schriftliche, freiwillige Meldung zwingend erforderlich ist.
Abstimmung
SPÖ (71)
ÖVP (52)
F (42)
L (9)
GRÜNE (9)
Abstimmung
SPÖ
(71)
ÖVP
(52)
F
(42)
L
(9)
GRÜNE
(9)
Referenziert in
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) (AA-188)
einfache Mehrheit XX 17.04.1997
Abänderung
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) (AA-189)
einfache Mehrheit XX 17.04.1997
Abänderung
Dokumente (PDFs)
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