Novelle des Halbleiterschutzgesetzes 1996 – EU‑ und TRIPS‑Konformität
abgestimmt am
12.07.1996
Zusammenfassung
Die Novelle 1996 passt das österreichische Halbleiterschutzgesetz an EU‑Recht und das TRIPS‑Abkommen an, erweitert die Anspruchsberechtigung, führt Lizenzgebühren ein und hebt eine alte Kundmachung auf.
einfache MehrheitXX12.07.1996
Gesetz
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Anspruch auf Halbleiterschutz kann nun nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie bisher nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet wurde und der erste Nutzer in einem EU‑ bzw. EWR‑Mitgliedstaat die ausschließliche Zustimmung zur Nutzung erteilt hat.
Die Berechtigung zum Schutz wird auf natürliche Personen mit EU/EWR‑Staatsbürgerschaft oder gewöhnlichem Aufenthalt und auf juristische Personen mit echter gewerblicher Niederlassung ausgeweitet.
Das exklusive Schutzrecht gilt nicht, wenn das Halbleiter‑Erzeugnis bereits vom Inhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurde.
Erwirbt ein Nutzer ein Halbleiter‑Erzeugnis und weiß, dass es geschützte Topographien enthält, muss er dem Schutzrechtsinhaber eine angemessene Lizenzgebühr zahlen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.